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Minderjährige

LG Osnabrück – Elterliche Aufsichtspflicht und § 828 Abs. 2 BGB n.F.
 
Das Landgericht Osnabrück hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB Konsequenzen hat für den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht.
 
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einem 8-jährigen Radfahrer gegenüber dessen Eltern geltend. Die Beklagten hatten mit ihren Kindern einen Fahrradausflug unternommen. Die Kinder begaben sich ohne ihre Eltern auf den Rückweg. Etwa zwei Minuten nachdem die Kinder außer Sichtweite waren, stieß der Junge in einer engen Kurve mit dem entgegenkommenden PKW der Klägerin zusammen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht vor.
 
Grundsätzlich sei bei der Ermittlung der erforderlichen Aufsicht auf die Umstände Einzelfalles abzustellen. Hierbei seien neben Charakter und Alter des Kindes die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens für die Eltern zu berücksichtigen. Vorliegend hätten die Beklagten angegeben, ihr Sohn fahre bereits seit seinem vierten Lebensjahr Fahrrad. Er habe im Kindergarten und in der Schule Verkehrserziehung genossen und sei bereits mehrfach beanstandungsfrei alleine mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Angesichts dieser Umstände liege in dem Zulassen des unbegleiteten Fahrradfahrens keine Verletzung der Aufsichtspflicht.
 
Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht mit Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit im Straßenverkehr. Diese sollte keine Verschärfung der Aufsichtspflicht der Eltern bezwecken, sondern den Schutz der Kinder. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshof habe sich mit der Frage der Aufsichtspflicht gerade nicht auseinandergesetzt.
 
Es ist nachvollziehbar, dass auf Seiten der Geschädigten versucht wird, aus der typischen Überforderung von Kindern im motorisierten Straßenverkehr eine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern abzuleiten. Die Absicht des Gesetzgebers war es aber gerade, die erfassten Kinder (und ihre Eltern) von Ansprüchen freizustellen. Das Landgericht hat dies richtig erkannt.
 
LG Osnabrück, Urteil vom 2.7.2008 – 2 S 201/08 = SVR 2008, 347

 

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Stand: 17.05.07