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LG Osnabrück – Elterliche
Aufsichtspflicht und § 828 Abs. 2 BGB n.F.
Das Landgericht Osnabrück hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage
beschäftigt, ob die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB Konsequenzen
hat für den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit
einem 8-jährigen Radfahrer gegenüber dessen Eltern geltend. Die Beklagten
hatten mit ihren Kindern einen Fahrradausflug unternommen. Die Kinder
begaben sich ohne ihre Eltern auf den Rückweg. Etwa zwei Minuten nachdem die
Kinder außer Sichtweite waren, stieß der Junge in einer engen Kurve mit dem
entgegenkommenden PKW der Klägerin zusammen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Aufsichtspflichtverletzung
liege nicht vor.
Grundsätzlich sei bei der Ermittlung der erforderlichen Aufsicht auf die
Umstände Einzelfalles abzustellen. Hierbei seien neben Charakter und Alter
des Kindes die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens für die Eltern
zu berücksichtigen. Vorliegend hätten die Beklagten angegeben, ihr Sohn
fahre bereits seit seinem vierten Lebensjahr Fahrrad. Er habe im
Kindergarten und in der Schule Verkehrserziehung genossen und sei bereits
mehrfach beanstandungsfrei alleine mit dem Fahrrad unterwegs gewesen.
Angesichts dieser Umstände liege in dem Zulassen des unbegleiteten
Fahrradfahrens keine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht mit Hinblick auf die Anhebung
der Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit im Straßenverkehr. Diese sollte
keine Verschärfung der Aufsichtspflicht der Eltern bezwecken, sondern den
Schutz der Kinder. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
habe sich mit der Frage der Aufsichtspflicht gerade nicht
auseinandergesetzt.
Es ist nachvollziehbar, dass auf Seiten der
Geschädigten versucht wird, aus der typischen Überforderung von Kindern im
motorisierten Straßenverkehr eine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern
abzuleiten. Die Absicht des Gesetzgebers war es aber gerade, die erfassten
Kinder (und ihre Eltern) von Ansprüchen freizustellen. Das Landgericht hat
dies richtig erkannt.
LG Osnabrück, Urteil vom 2.7.2008 – 2 S
201/08 = SVR 2008, 347
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