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BGH VI ZR 220-07
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BGH: Fiktive Reparaturkosten nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
 
Mit dieser Leitsatzentscheidung hat der sechste Senat seine Rechtsprechung zum Restwert verstetigt.
 
Das Fahrzeug des Klägers wurde infolge eines Unfalles beschädigt. Die beklagte Haftpflichtversicherung war für den Unfall grundsätzlich einstandspflichtig. Nach kostengünstiger Reparatur veräußerte der Kläger sein Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die Beklagte erstattete ihm lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Kläger klagte daraufhin auf Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten abzüglich des bereits Geleisteten.
 
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb erfolglos.
 
Das Landgericht führte aus, zwar sei die Reparatur nicht unfachmännisch vorgenommen worden. Der Kläger verstieße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er verlange, trotz des Weiterverkaufs wirtschaftlich besser gestellt zu werden als ohne den Unfall.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanzen und damit seine eigene Rechtsprechung (BGHZ 154, 395ff.) bestätigt. Grundsätzlich könne der Geschädigte zwischen Reparatur, Ersatzbeschaffung und fiktiver Abrechnung wählen.
 
Die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes könne der Geschädigte aber nur dann berechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutze und falls erforderlich verkehrssicher teilreparieren lasse. Vorliegend müsse sich der Kläger wegen der Weiterveräußerung nach 22 Tagen den Restwert, den er ja auch tatsächlich erzielt habe, schadensmindernd anrechnen lassen.
 
Wegen des geringen Neuigkeitswertes eigentlich keine leitsatzwürdige Entscheidung, aber als knappe Zusammenfassung der Grundsätze der fiktiven Abrechnung lesenswert.
 
BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362

 

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Stand: 17.05.07