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BGH: Fiktive
Reparaturkosten nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
Mit dieser
Leitsatzentscheidung hat der sechste Senat seine Rechtsprechung zum Restwert
verstetigt.
Das Fahrzeug des Klägers
wurde infolge eines Unfalles beschädigt. Die beklagte
Haftpflichtversicherung war für den Unfall grundsätzlich einstandspflichtig.
Nach kostengünstiger Reparatur veräußerte der Kläger sein Fahrzeug
spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die Beklagte erstattete ihm lediglich
den Wiederbeschaffungsaufwand, die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und
Restwert. Der Kläger klagte daraufhin auf Ersatz der fiktiven
Nettoreparaturkosten abzüglich des bereits Geleisteten.
Das Amtsgericht wies die
Klage ab. Auch die Berufung blieb erfolglos.
Das Landgericht führte
aus, zwar sei die Reparatur nicht unfachmännisch vorgenommen worden. Der
Kläger verstieße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er verlange, trotz
des Weiterverkaufs wirtschaftlich besser gestellt zu werden als ohne den
Unfall.
Der Bundesgerichtshof
hat die Vorinstanzen und damit seine eigene Rechtsprechung (BGHZ 154,
395ff.) bestätigt. Grundsätzlich könne der Geschädigte zwischen Reparatur,
Ersatzbeschaffung und fiktiver Abrechnung wählen.
Die fiktiven
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes könne der
Geschädigte aber nur dann berechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs
Monate weiternutze und falls erforderlich verkehrssicher teilreparieren
lasse. Vorliegend müsse sich der Kläger wegen der Weiterveräußerung nach 22
Tagen den Restwert, den er ja auch tatsächlich erzielt habe,
schadensmindernd anrechnen lassen.
Wegen des geringen
Neuigkeitswertes eigentlich keine leitsatzwürdige Entscheidung, aber als
knappe Zusammenfassung der Grundsätze der fiktiven Abrechnung lesenswert.
BGH, Urteil vom
29.04.2008, VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362
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