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EU-Führerscheinrichtlinie, Anerkennungsgrundsatz
 
Richtlinie 91/439 EWG; FeV §§ 11 Abs. 8, 13 Nr. 2 c, 28 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1
 
Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis mit Art. 1 Abs. 2 der EU-Führerscheinrichtlinie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
 
Sächsisches OVG Beschluss vom 13.02.2007 - 3 BS 86/06
 
Sachverhalt. Der Antragsteller wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Ihm wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgerichts verhängten Wiedererteilungssperre  wurde ihm in Polen eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Das von der Verkehrsbehörde verlangte Fahreignungsgutachten legte er nicht vor, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen wurde. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde.
 
Entscheidung des Gerichts:  Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das entgegenstehende Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege, da die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehbarkeit darüber hinaus zum Schutz vor einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der höchstrangigen Rechtsgüter Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geboten sei. Der Antragsgegner habe nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Er sei nach § 13 Nr. 2 c FeV zur Gutachtensanforderung verpflichtet gewesen, da der Antragsteller mehrfach unter Alkoholeinfluss, nämlich am 14.6.1995 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille, am 24.5.1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille und am 19.10.1999 mit einer  Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille, ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Zumindest die beiden letzten Delikte könnten dem Antragsteller nach § 29 Abs. 8 StVG zum jetzigen Zeitpunkt noch vorgehalten werden. Die Entziehung verstoße auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere basiere sie nicht auf einer Umkehrung des Verhältnisses des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG) und der in Art. 8 Abs. 4 geregelten Ausnahmen, der der Europäische Gerichtshofs mit Urteil vom 29.4.2004 entgegengetreten sei. Der Antragsteller macht dagegen geltend, es sei der deutschen Behörde nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verwehrt, Besitzer von EU-Führerscheinen zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzuladen, wenn sämtliche Verstöße, auf die sich die Anforderung beziehe, mehrere Jahre vor der nach Ablauf einer Sperrfrist erfolgten Neuerteilung durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates begangen worden und zudem "verjährt" seien. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.8.2005[1]. Im Übrigen bestehe nur dann hinreichender Anlass für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sicher sei, dass das Sicherheitsrisiko durch das vorläufige Belassen der Fahrerlaubnis über dem liege, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sei. Davon könne in seinem Fall nicht mehr ausgegangen werden.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hält der Senat die streitige Fahrerlaubnisentziehung zwar unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht nicht für offensichtlich rechtmäßig; in dieser Hinsicht und soweit der Antragsteller prüffähige Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorgebracht hat, erscheint sie aber auch nicht als offensichtlich rechtswidrig
1. Rechtsmaßstab für die Gemeinschaftskonformität der Fahrerlaubnisentziehung ist der in Art. 1 Abs. 2 verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie in der Auslegung, die diese Vorschriften durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004[2] und vom 6.4.2006[3] erhalten haben. Obgleich der Ausgangsrechtsstreit in beiden Fällen kein verwaltungsrechtliches Entziehungsverfahren betraf, behandelt der Gerichtshof die in Art. 8 der Führerscheinrichtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumte Befugnis, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung anzuwenden (Abs. 2), ebenso wie die Befugnis, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet einer der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde (Abs. 4), als eng auszulegende Ausnahme von dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2[4]. Unter RdNrn. 28 und 37 f. derselben Entscheidung heißt es: "Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern[5] [...] Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden. Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, [...] kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben."
Diese Entscheidungsgründe deutet der Senat dahin, dass der Gerichtshof den Ablauf einer Wiedererteilungssperre als Grenze versteht, ab welcher die in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie normierten Ausnahmen von Art. 1 Abs. 2 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr erlauben, seine nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften anzuwenden, wenn die Fahreignungszweifel ausschließlich auf vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis aufgetretenen Umständen beruhen. Ob das aber uneingeschränkt und selbst bei objektiven Anhaltspunkten für missbräuchliches und sicherheitsgefährdendes Verhalten im Sinne des sog. "Führerscheintourismus" gilt, lässt sich den Entscheidungen des Gerichtshofs nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder ohne oder nur deshalb mit Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat erwerben, weil sie die in Deutschland nach früherem, meistens sogar mehrfachem Entzug geforderte medizinisch- psychologische Untersuchung entweder nicht bestanden haben oder diese von vorneherein in Ausnutzung des Umstandes umgehen wollen, dass ihre in Deutschland aufgefallenen alkohol- oder drogenbedingten Mängel im EU-Ausland nicht bekannt sind, so dass den darauf beruhenden Zweifeln an der Fahreignung dort nicht nachgegangen und durch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Der mitgeteilte Sachverhalt im Fall Kapper bietet dafür nicht genügende Anhaltspunkte. Der Entscheidung Halbritter lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger nach dem Ablauf der Sperrfrist seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Österreich verlegt und dort viereinhalb Jahre später, nachdem er sich einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein erworben hatte. Es liegt auf der Hand, dass auch dieser Fall dem Gerichtshof keinen Anlass gab, zur Missbrauchsproblematik Stellung zu nehmen. Ob Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie uneingeschränkte Geltung beanspruchen oder dahin ausgelegt werden können, dass eine Berufung auf sie wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und Vorrangs der als Erwägungsgrund zu Art. 8 ausdrücklich hervorgehobenen Belange der Verkehrssicherheit ausscheidet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nach der Entscheidung Halbritter nach wie vor umstritten[6]. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - mit dieser Frage in seinem Urteil vom 17.11.2005[7] nicht befassen müssen. Der dortigen Aussage, dass die Entscheidung Halbritter offen gelassen habe, welche Wirkungen die Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde im Hinblick auf später erworbene EU-Fahrerlaubnisse hat, kann nicht entnommen werden, dass die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie im Hinblick auf Sperrfristfälle keine Fragen mehr aufwerfe.
Eine abschließende Klärung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Senat zur Vorlage nach Art. 234 EG nicht verpflichtet ist, nicht möglich. Die Auslegungsfrage ist inzwischen Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Chemnitz[8] und muss bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als offen angesehen werden. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften an. Denn der Antragsteller erfüllt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Merkmale eines missbräuchlichen Verhaltens. Ihm ist die Fahrerlaubnis bereits wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten in Deutschland entzogen worden, wobei die festgestellten Blutalkoholkonzentrationen von 2,2 und 1,76 Promille auf eine extrem hohe Alkoholproblematik und -gewöhnung mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit schließen lassen. Noch vor Ablauf der Sperrfrist hatte der Antragsteller zunächst in Deutschland die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L beantragt, den Antrag dann aber, nachdem die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt und die Akten schon an die von ihm benannte Begutachtungsstelle gesandt worden waren, angeblich aus Kostengründen zurückgenommen. Derartige Gründe hinderten den Antragsteller nur sieben Monate später nicht daran, einen Wohnsitz in Polen anzumelden, augenscheinlich - da er ununterbrochen auch in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet war und ein anderer beruflicher oder privater Zweck nicht einmal behauptet wurde - zu dem alleinigen Zweck des Führerscheinerwerbs ohne Abklärung der Eignungsmängel. Selbst auf den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, dass ihm die polnische Fahrerlaubnis von der ausstellenden Behörde offenbar in Unkenntnis seiner Alkoholstraftaten erteilt worden sei, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weder Gegenteiliges dargelegt noch vorgetragen, dass er sich einer medizinisch-psychologischen Prüfung habe unterziehen müssen. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sieht der Senat hierin ausreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauchsverdacht. Es spricht daher Überwiegendes für die Annahme, dass der Antragsteller die Unkenntnis der polnischen Behörde ausgenutzt hat, um eine medizinisch-psychologische Untersuchung und ein Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik zu umgehen.
 
Bedeutung für die Praxis: Die vorliegende Entscheidung des Sächsischen OVG ist eine der vielen, die sich mit der Rechtsprechung des EuGH zur gegenseitigen Anerkennungspflicht von im EG-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnissen befassen. Neben den vom Gericht erwähnten Entscheidungen Kapper und Halbritter ist in diesem Zusammenhang noch die Rechtssache Kremer einschlägig[9]. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung versucht, den als Folge der Judikate des EuGH einsetzenden "Führerscheintourismus" einzudämmen. Dabei geht es nicht darum, dem EuGH die Gefolgschaft zu verweigern; dahinter steht vielmehr das Bestreben, die vom EuGH offenbar nicht erkannten Konsequenzen seiner einseitig auf die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags abstellenden Entscheidungen mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang zu bringen[10]. Der von den meisten Oberverwaltungsgerichten beschrittene Weg geht dahin, dem Betroffenen die Berufung auf die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten zu verwehren, weil sich ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich erweist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof[11] folgt dieser Auffassung nicht mit dem Hinweis, der Richtliniengeber habe in der 3. Führerscheinrichtlinie[12] keine Regelung über den Missbrauch aufgenommen und damit zu verstehen gegeben, diesen Aspekt nicht billigen zu wollen. Das ist nicht überzeugend, kennen doch die meisten Rechtsordnungen den Missbrauchstatbestand als allgemeinen Rechtsgrundsatz ohne positive Normierung. Auch der EuGH hat in mehreren Entscheidungen den Missbrauchgedanken fruchtbar gemacht, ohne dass dieser in Richtlinien oder Verordnungen (und schon gar nicht in den Verträgen) ausdrücklich niedergelegt wäre. Aus den obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Missbrauchsproblematik befassen, lässt sich allerdings noch keine klare Linie zu entnehmen. Ob der Hinweis auf – wiederholte – Trunkenheitsfahrten, den – vergeblichen – Versuch, in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und den Führerscheinerwerb im Ausland unter Beibehaltung des deutschen Wohnsitzen ausreichen, um einen Missbrauch anzunehmen, erscheint zumindest diskussionswürdig. Letztlich ausschlaggebend dürfte der – kumulative – Gesichtspunkt sein, dass es außer dem Bestreben, ohne MPU eine Fahrerlaubnis zu bekommen kein unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit beachtliches Motiv gegeben hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begeben zu haben. Insoweit wird man dem Beschluss wohl zustimmen können.
 

 
[1] NJW 2005, 3228
[2] Fall Kapper, DAR 2004, 333
[3] Fall Halbritter, DAR 2006, 375
[4] vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2006 - Halbritter - RdNr. 35
[5] Urteil Kapper Randnr. 77
[6] vgl. für eingeschränkte Geltung: OVG NW, Beschl. v. 13.9.2006, Blutalkohol 43, 507; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2006 - 1 S 122.05 - zitiert nach JURIS; OVG MV, Beschl. v. 29.8.2006, Blutalkohol 43, 501; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2006 - 12 ME 123/06 – zitiert nach JURIS; HessVGH, Beschl. v. 3.8.2006, NJW 2007, 102; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.7.2006, ZfSch 2006, 482; ThürOVG, Beschl. v. 29.6.2006, ThürVBl. 2006, 244; a.A.: OVG Hamburg, Besch. v. 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 - zitiert nach JURIS; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 13.7.2006 - 1 M 73/06 - zitiert nach JURIS; OVG Schl.-H., Beschl. v. 20.6.2006 - 4 MB 44/06; offen: OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 B 310/06 - zitiert nach JURIS; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 11.9.2006, ZfSch 2006, 713: offen lassend, ob an der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Rh.-Pf. v. 15.8.2005, DAR 2005, 3228 festgehalten wird
[7] DAR 2006, 404
[8] Beschl. v. 17.7.2006, DAR 2006, 637
[9] EuGH vom 28. 9. 2006 NJW 2007, 1863 = DAR 2007, 77
[10] kritisch hierzu Schünemann/Schünemann, Deutsche Bekämpfung des "Führerscheintourismus" scheitert am europäischen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, DAR 2007, 382
[11] BayVGH vom 22. 2. 2007 zfs 2007, 254
[12] Richtlinie 2006/12/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 2006 ABl. L 403 vom 30. 12. 2007, S. 18; hierzu Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften? DAR 2007, 126

 

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Stand: 17.05.07