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Gutachten - Drogen
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Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
 
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber (oder Fahrerlaubnisbewerber) Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat.
  
1          Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde
 In der Rechtsprechung[1] und Literatur[2] besteht Einigkeit darüber, dass der Verordnungsgeber durch den eindeutigen Terminus „ordnet die Behörde an“ klargestellt hat, dass es nicht im Ermessen einer Verwaltungsbehörde liegt, ob sie die ihr bekannt gewordenen Informationen über den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln verwertet.
Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde etwaigen Informationen über Tatsachen nachgehen, welche die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat und bei solchen Tatsachen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
 
1.1.     Bezug zum Straßenverkehr
 
Auf die Frage, ob ein Betroffener auch unter dem Einfluss oder der Wirkung von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt haben soll, kommt es dabei nicht an.[3]
Deshalb führt auch die Annahme des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels, z.B. die Einnahme einer einzigen Ecstasy-Pille während einer Party oder der Verdacht des einmaligen Probierens von Kokain ohne Bezug zum Straßenverkehr zur normativen Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV.
 
1.2.     Bloße Anordnung eines Drogenscreenings
 
Zwar genügt nach Ansicht des VG Berlin[4] aus Gründen der Verhältnismäßigkeit i.d.R. zunächst die Anordnung eines Drogenscreenings, d.h. eine Urinuntersuchung,[5] soweit § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, ist dieses aber nicht auf ein bloßes „Drogenscreening“ beschränkt, wenn das Messergebnis einer solchen Untersuchung keine ausreichende Aussage über das Konsumverhalten eines Betroffenen enthält.[6]
 
Ein ärztliches Gutachten hat gem. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,[7] durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erfolgen, wobei die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (und unter Beachtung der formellen Anforderungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens) die jeweilige zu beauftragende Ärztegruppe bestimmt.
Ein ärztliches Gutachten umfasst neben labortechnischen Untersuchungen auch Feststellungen über den allgemeinen Gesundheitszustand, den Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Sinnesfunktionen, die „psychische Verfassung“, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit eines Fahrerlaubnisinhabers.[8]
 
1.3.     Anordnung einer Haaranalyse
 
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 FeV und § 11 Abs. 6 S. 1 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles auch die zu untersuchende Matrix.
Mangels hinreichender Aussagekraft von Urinuntersuchungen über das Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers ist es auch zulässig, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde statt eines Drogenscreening eine Haaranalyse anordnet und einem Betroffenen deshalb aufgibt, sich die Haare nicht zu kürzen.[9]
 
2.         Tatsachen für die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln
 
Um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, müssen einer Fahrerlaubnisbehörde zunächst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz eingenommen hat.
Welche Tatsachen die Annahme begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel nach dem BtMG eingenommen hat, lässt sich der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV allerdings nicht entnehmen.
 
Hierzu kann jedoch auf die Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden:
 
2.1      Konkrete Hinweise
 
Durch die Fahrerlaubnisbehörde können anonyme Hinweise,[10] Zeugenaussagen, Mitteilungen eines „V-Mannes“, Tagebuchaufzeichnungen eines bereits verstorbenen Dritten[11] und sogar eine in einem Strafverfahren entnommene Haarprobe[12] verwendet werden, um ein Fahrerlaubnisentziehungs- oder Überprüfungsverfahren einzuleiten.[13] Außerdem darf eine Fahrerlaubnisbehörde auch auf Teile einer Strafakte zurückgreifen[14] oder Abschriften von Strafurteilen erhalten.[15]
 
2.2.     Vermutungen und bloße Verdachtsmomente
 
Ob Tatsachen für die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln auch dann vorliegen und eine Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens somit auch dann anordnen könnte, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise ein „drogentypisches Erscheinungsbild“ hat, wenn sich auf dem Kraftfahrzeug eines Verkehrsteilnehmers ein „szenetypischer Aufkleber“ befindet, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Schmuckstück (Ohrring, Kette) in Form eines Cannabisblattes trägt oder wenn das Kraftfahrzeug eines Betroffenen in einem schlechten Pflegezustand ist, bedarf der näheren Überlegung.
 
Spricht man solchen Äußerlichkeiten maßgebliche Bedeutung zu, so wäre davon auszugehen, dass derartige Indizien für den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln sprechen und somit zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV führen. Diese Ansicht ließe sich auch dadurch untermauern, dass Polizeibeamte in Gerichtsverfahren[16] gelegentlich ausführen, eine Verkehrskontrolle nur deshalb durchgeführt zu haben, weil die Fahrerlaubnisinhaber ein „drogentypisches Erscheinungsbild“ bzw. ein „szenetypisches Aussehen“ gehabt hätten.
Etwaige „einschlägige“ Pkw-Aufkleber oder Schmuckstücke könnten darüber hinaus zumindest eine „Verbundenheit mit Betäubungsmitteln“ oder ein „Sympathisieren mit Drogenkonsumenten“ signalisieren und der Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln ließe sich auch mit den Ausführungen des von der Bundesanstalt für Straßenwesen und der Universität des Saarlandes gemeinsam herausgegebenen „Schulungsprogramms für Polizeibeamte“[17] begründen, wonach Fahrzeuge von Drogenabhängigen häufig in sehr schlechtem Pflegezustand seien.[18]
 
Zu einem gegenteiligen Ergebnis käme man jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich illegale Drogen in sämtlichen Kreisen und Schichten verbreitet haben, wie viele Pressemitteilungen über Prominente, Sportler und Musiker belegen, so dass das äußerliche Aussehen eines Fahrerlaubnisinhabers kein Indiz für einen Konsum oder eine Abstinenz von Betäubungsmitteln sondern vielmehr eine bloße Vermutung, quasi „ins Blaue hinein“, darstellt.
Gegen einen Verdacht auf Einnahme von Betäubungsmitteln beim Führen eines alten Pkw würde auch die Tatsache sprechen, dass selbst hochgestellte Persönlichkeiten „alte und verwahrloste“ Kraftfahrzeuge fahren[19] und dass es sich hier nicht nur um Kriterien handelt, die eine neutrale Beurteilung infrage stellen, sondern um solche, die mit einer möglichen Betäubungsmitteleinnahme nicht zwingend in Zusammenhang gebracht werden können.[20]
 
Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift „wenn Tatsachen die Annahme begründen“ nahe, dass kein besonders hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Verdacht der Einnahme von Betäubungsmittel erforderlich ist, um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen,[21] welche der genannten Argumentationen der Vorzug zu geben ist, kann hier jedoch offen bleiben, weil bei der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf Grund eines bloßen Verdachts das Grundrecht eines Fahrerlaubnisinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden würde.
 
2.3, Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
 
Gegenstand einer ärztlichen Untersuchung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV sind neben Feststellungen über den Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Sinnesfunktionen, die „psychische Verfassung“, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit eines Fahrerlaubnisinhabers auch dessen allgemeiner Gesundheitszustand.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt aber grundsätzlich vor der Erhebung und der Wiedergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und über den Charakter einer Person.[22]
 
Angesichts der Schwere eines Grundrechtseingriffs sind daher strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Einzelfall zu stellen[23] und in dieses Persönlichkeitsrecht darf durch die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens deshalb nur dann eingegriffen werden, „wenn bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis dafür besteht, dass sich ein Betroffener als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird.“[24]
Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt erkennen lassen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlende Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen kann.[25]
Davon kann im Falle eines bloßen und wagen Verdachts bzw. einer reinen Vermutung auf Grund von subjektiven Äußerlichkeiten aber nicht die Rede sein.
 
Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist nach Ansicht der Rechtsprechung[26] und Literatur[27] nur dann zulässig, wenn einer Fahrerlaubnisbehörde bereits vor der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens „konkrete tatsächliche Anhaltspunkte[28] bzw. „hinreichend konkrete Verdachtsmomente[29] dafür bekannt sind, die einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen als nahe liegend erscheinen lassen.
 
Besteht ein solcher hinreichender Verdacht für das Vorliegen eines Eignungsmangels zum Führen von Kraftfahrzeugen und kann dieser nur unter aktiver Mitwirkung eines Betroffenen aufgeklärt werden, bestehen an der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV aber keine Bedenken.[30]
 
2.3.1.  Gerötete Augen und auffällige Pupillen bei einer Verkehrskontrolle
 
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[31] genügen gerötete Augen oder verengte Pupillen diesen erforderlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten bzw. hinreichend konkreten Verdachtsmomenten nicht, weil gerötete Augenbindehäute ihre Ursache auch durch Übermüdung haben können.
 
2.3.2.  Positive Drogenschnelltests während einer Verkehrskontrolle
 
Das OVG Thüringen[32] hält einen Drogenschnelltest (hier Hauttest), der auf Amphetamin positiv reagierte, nicht für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ausreichend, weil durch diesen Drogenschnelltest zwar der Verdacht des Kontaktes mit Betäubungsmitteln nicht jedoch der Verdacht für die Einnahme, also der Konsum von Betäubungsmitteln begründet werden kann.[33]
 
2.3.3.  Besitz von Betäubungsmitteln
 
Der bloße Besitz von Cannabis als solcher gibt nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen[34] weder hinreichenden Anlass dafür, dass ein Betroffener bereits früher Haschisch konsumiert hat, noch darauf, dass dieser einen Teil des von ihm aktuell besessenen Haschisch oder Marihuana zu sich nahm. Der möglicherweise erst beabsichtigte Konsum wird durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht erfasst.
 
Die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden, auf einen zukünftigen Konsum gerichteten Absicht stellt auch nach Ansicht des VGH Bayern[35] kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass bereits zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ein tatsächliches Konsumverhalten vorhanden war, so dass die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV auf Grund des bloßen Besitzes von Cannabis ausscheidet.[36]
 
3.         Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetz
 
Um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV anzuordnen müssen einer Fahrerlaubnisbehörde nicht nur Tatsachen, d.h. konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bzw. hinreichend konkrete Verdachtsmomente dafür vorliegen, welche die Annahme begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern es müsste sich auch um die Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes handeln.[37]
 
Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln enthält in seinen drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG eine Vielzahl von aufgeführten „Drogen“ und Substanzen und auch Tetrahydrocannabinol als Wirkstoff von Haschisch und Marihuana ist in den Anlagen I und II zu § 1 Abs. 1 BtMG als nicht verkehrsfähiges bzw. als verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt.
Deshalb könnte man davon ausgehen, dass sich die Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht nur auf den Verdacht der Einnahme von „harten Drogen“ wie z.B. Ecstasy oder Kokain bezieht, sondern ein ärztliches Gutachten auch bei Verdacht der Einnahme von Cannabis anzuordnen wäre.
 
Dies wurde bis vor einigen Jahren jedoch noch kontrovers diskutiert:
 
3.1.     Verdacht auf Einnahme von Cannabis
 
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[38] sei eine Fahrerlaubnisbehörde wegen des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV und wegen der Auflistung von THC in den Anlagen zur Vorschrift von § 1 Abs. 1 BtMG auch in den Fällen des Verdachts eines nur einmaligen Cannabiskonsums berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.[39]
 
Diese Ansicht fände eine weitere Bestätigung durch einen Vergleich mit Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV. Nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung[40] könne aus dem Wort „Einnahme“ in Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV geschlossen werden, dass darunter auch ein einmaliges Konsumieren erfasst werden kann und es kann nicht gesehen werden, dass der Verordnungsgeber unter dem Wort „Einnahme“ in Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV etwas anderes subsumieren wollte als in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV.
 
Das OVG Thüringen[41] äußert aber verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung, da die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einem einmaligen Rauchen von Marihuana ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unverhältnismäßig und damit trotz anders lautendem Wortlaut der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV unzulässig sein könnte.
 
3.2. Verfassungsgemäßer Grundsatz der Angemessenheit
 
Nach der wörtlichen und restriktiven Interpretation der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV würde auch der Verdacht auf einen einmaligen Zug an einer Haschisch oder Marihuana enthaltenden Zigarette genügen,[42] um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar selbst dann, wenn dies ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen wäre.
Dies aber widerspricht dem verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit, denn aus dem Verdacht eines einmaligen „Mitrauchens“ oder „Probierens“ von Cannabis kann kein hinreichender Gefahrenverdacht hergeleitet werden, der einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen als nahe liegend erscheinen lässt.
 
Dies bestätigt auch das Bundesverfassungsgericht,[43] wonach nicht nur der Verdacht, sondern selbst der bereits nachgewiesene einmalige Konsum von Cannabis „ohne Bezug zum Straßenverkehr“ nicht als hinreichendes Verdachtselement für einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet werden kann.
 
Auch das Bundesverwaltungsgericht[44] führt aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum „ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr“ und „ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände“ keine Aufforderung rechtfertigt, sich fachärztlich untersuchen zu lassen.
Zwar bezog sich diese Entscheidung noch auf die bis Ende des Jahres 1998 geltende Vorschrift zu § 15 b StVZO a.F., in der Rechtsprechung[45] ist jedoch unstreitig, dass diese Regelung auch für die am 1.1.1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnisverordnung Anwendung findet.
 
Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV bei der Annahme, dass ein Betroffener ein Mal Cannabis konsumiert haben könnte, scheidet deshalb trotz des entsprechenden Wortlautes der Vorschrift und trotz der Tatsache, dass Tetrahydrocannabinol in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, aus.
 
Ist das von der Behörde aufgegebene Mittel einer ärztlichen Untersuchung daher weder anlassbezogen noch verhältnismäßig, so ist die Anordnung materiell rechtswidrig. In einem solchen Fall darf sich ein Fahrerlaubnisinhaber weigern, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen, etwa nach § 11 Abs. 8 FeV, rechnen zu müssen.[46]
3.3.     Kein ärztliches Gutachten bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis
 
Nach übereinstimmender Ansicht der Rechtsprechung rechtfertigt selbst ein bereits nachgewiesener „gelegentlicher“ Konsum von Cannabis, „ohne Bezug zum Straßenverkehr“ bzw. „ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr und ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände“ keine Aufforderung, ein Drogenscreening[47] (Urinuntersuchung) beizubringen, sich einer Haaranalyse[48] zu unterziehen oder einer (fach)ärztlichen Untersuchung[49] Folge zu leisten.[50]
3.4.     Keine MPU bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis
 
Ein nachgewiesener einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis „ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr und ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände“ rechtfertigt nach übereinstimmender Ansicht in der Rechtsprechung[51] schon gar nicht, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen hat.
 
3.5.     Verfassungskonforme Auslegung der Norm
 
Wolle man die Regelung von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV in Bezug auf Cannabis nicht als verfassungswidrig ansehen, so bedarf es zumindest einer verfassungskonformen Auslegung der Norm:
 
4.         Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis
 
Die Anordnung der Behörde, ein ärztliches Gutachten beizubringen, verstößt unter Beachtung der formellen Voraussetzungen bei verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nach Ansicht der Rechtsprechung[52] weder gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn nach den Umständen des Falles hinreichend konkrete Verdachtsmomente bzw. konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der regelmäßigen, also nicht nur der einmaligen oder gelegentlichen Einnahme von Haschisch oder Marihuana begründen.
 
4.1.     Auffinden von Cannabispflanzen
 
Nach Ansicht des VG Kassel[53] liegt ein Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis vor, wenn bei einem Betroffenen während einer Wohnungsdurchsuchung 15 Cannabispflanzen aufgefunden werden.
Nach Ansicht des VGH Bayern[54] liegt hingegen kein Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis vor, wenn während einer Wohnungsdurchsuchung mehrere Hanfpflanzen gefunden werden.
 
Unabhängig von der Frage, welcher Rechtsansicht man folgen wolle, setzt die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht voraus, dass ein regelmäßiger Konsum von Cannabis über einen längeren Zeitraum detailliert belegt ist.[55]
Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist vielmehr bereits dann veranlasst, wenn bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis dafür besteht, respektive wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente bzw. konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern regelmäßig Cannabis einnimmt.[56]
 
4.2.     Keine MPU bei Verdacht der regelmäßigen Einnahme von Cannabis
 
Nach herrschender Meinung[57] ist Grundlage für die Beurteilung, ob ein Betroffener regelmäßig Cannabis konsumiert, ausschließlich ein ärztliches Gutachten und nicht etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Zwar führt das VG Kassel[58] aus, „dass gegebenenfalls auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung in Betracht kommt“; hierbei handelt es sich aber um eine unbegründete Einzelmeinung.
 
4.3.     Verdacht auf Vorliegen eines Zusatzelementes gem. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4
 
Die Anordnung der Behörde, ein ärztliches Gutachten beizubringen, verstößt bei verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV unter Beachtung der formellen Anforderungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[59] ebenfalls weder gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht wenn zwar nur der hinreichende Verdacht für einen „gelegentlichen“ Konsum von Cannabis vorliegt, aber zusätzlich auch „hinreichende Verdachtsmomente“ bzw. „Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass ein Betroffener ein in der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV aufgeführtes Zusatzelement aufweist.
Bei verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV wäre im Falle von Cannabis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten somit auch dann anzuordnen, wenn hinreichende Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt, wenn ein Betroffener neben Cannabis zusätzlich auch Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, wenn eine Störung der Persönlichkeit vorliegt und bei Vorliegen von Anhaltspunkten bzw. hinreichenden Verdachtsmomenten dafür, dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter einem Kontrollverlust leidet.
 
4.3.1.  Hinreichender Verdacht für das Vorliegen eines Eignungsmangels
 
Unter der Prämisse, dass es sich nicht nur um bloße „Anhaltspunkte“, sondern um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte[60] handelt, steht diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[61] in Einklang.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hält die Überprüfung der Fahreignung eines Betroffenen bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nämlich nicht nur dann für zulässig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente die Annahme begründen, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt,[62] sondern (auch) dann, wenn ein „hinreichender Verdacht“ dafür vorliegt, der einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen als nahe liegend erscheinen lässt.[63]
 
Ein Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt gem. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV nicht nur dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis einnimmt, sondern gem. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV auch dann, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfolgt, wenn ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder wenn eine Persönlichkeitsstörung und ein Kontrollverlust bestehen.
 
4.3.2.  Auffinden von Cannabis in einem Kraftfahrzeug
 
Allein die Tatsache, dass Haschisch in einem Kraftfahrzeug aufgefunden wurde, begründet nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg[64] noch keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine mangelnde Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges und kann die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV somit nicht rechtfertigen.
Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf nicht konsumfertig zubereitetes Cannabisharz oder auf bloßes Auffinden von (verstecktem) Marihuanakraut in einem Kraftfahrzeug, weil man bei einem hinreichenden Verdacht für den in einem Kraftfahrzeug erfolgten Konsum von Cannabis zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.[65]
 

 
[1] VGH Bayern vom 31.8.2004, Az. 11 ZB 857/04; VGH Baden-Württemberg vom 5.11.2001, DAR 2002, 183ff; VG Düsseldorf vom 15.2.2006, Az. 6 K 3761/05; VG Berlin vom 7.11.2002, Az. 11 A 747/02; VG Stuttgart vom 17.7.2002, BA 2004, 101ff (103).
[2] Dotzler DAR 2003, 93; Geiger VBlBW 2004, 1ff (4).
[3] VGH Bayern vom 8.4.2003, Az. 11 Cs 2775/02.
[4] VG Berlin vom 21.3.2000, NJW 2000, 2440ff.
[5] BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff (427 „Harnuntersuchung“) = BA 1993, 358ff; BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (406 „Urinprobe“) = NJW 2002, 2378ff.
[6] VGH Hessen vom 14.1.2002, zfs 2002, 599f; VGH Baden-Württemberg vom 5.11.2001, DAR 2002, 183ff.
[7] OVG Niedersachsen vom 8.3.2006, VkBl. 2006, 483f.
[8] BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff.
[9] OVG Hamburg vom 27.8.2003, DAR 2004, 411f = BA 2005, 501ff = SVR 2004, 317f; VGH Bayern vom 29.6.1999, DAR 2000, 228ff (230).
[10] Diesen ist allerdings mit der nötigen Skepsis zu begegnen, vgl. dazu auch Ziegert Alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer aus der Sicht der Fahrerlaubnisverordnung, S. 7ff (14).
[11] VGH Baden-Württemberg vom 16.6.2003, DAR 2004, 49ff = BA 2004, 282ff.
[12] VGH Baden-Württemberg vom 30.9.2003, DAR 2004, 471ff = BA 2004, 288ff.
[13] Vgl. auch BVerfG vom 14.9.1989, BVerfGE 80, 367ff; BGH vom 9.7.1987, BGHSt 34, 397ff; Geiger VBlBW 2004, 1ff (2).
[14] Ebner in Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, § 56 Medizinisch-psychologische Untersuchung, Rn. 77.
[15] VGH Baden-Württemberg vom 14.9.2004, NZV 2005, 168 = BA 2005, 396ff = NJW 2005, 234ff.
[16] VG Regensburg vom 2.2.2004, Az. RO 5 S 221/04; VG Sigmaringen vom 19.11.2003, Az. 9 K 582/03.
[17] Bundesanstalt für Straßenwesen/Universität des Saarlandes Drogenerkennung im Straßenverkehr, -Schulungsprogramm für Polizeibeamte-, S. 80.
[18] Iffland/Kruse Erkennung cannabisbeeinflusster Verkehrsteilnehmer, S. 141; s. dazu auch Klipp BA 2005, 303ff (304).
[19] Vgl. BayVerfGH vom 7.2.2006, JZ 2006, 617ff.
[20] Siehe auch Bundesanstalt für Straßenwesen Kongressbericht 2005 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., S. 176.
[21] Anders möglicherweise bei der Formulierung „wenn anzunehmen ist, dass …“, vgl. BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff.
[22] BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff.
[23] VG Stuttgart vom 27.1.2004, Az. 3 K 62/04.
[24] BVerfG vom 24.06.1993, DAR 1993, 427ff (428 dort vor aa); BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter dd).
[25] VG Lüneburg vom 22.3.2004, DAR 2005, 54f = BA 2005, 504f = SVR 2004, 198f.
[26] BVerfG vom 30.1.2003, BA 2004, 459f; VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff; VGH Baden-Württemberg vom 16.6.2003, DAR 2004, 49ff = BA 2004, 282ff; VG Braunschweig vom 10.2.2004, BA 2004, 297f.
[27] Geiger DAR 2003, 97ff (98); Sachs/Pragst BA 2004, Heft 2, Anhang S. 31ff (31).
[28] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter bb).
[29] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[30] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410, dort erster Absatz).
[31] VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2002, Az. 10 S 2200/02.
[32] OVG Thüringen vom 3.3.2004, DAR 2004, 547f = BA 2005, 181ff.
[33] Siehe auch Möller Drogen, Nachweis und Konsequenzen für Sanktionen und Fahreignung, S. 173ff (187).
[34] OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2001, DAR 2002, 185ff.
[35] VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03.
[36] Siehe aber auch § 14 Abs. 1 S. 2 FeV.
[37] Auf die Frage, ob das Mittel oder die Substanz auch in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG aufgeführt ist kommt des dabei nicht an, vgl. Müller SVR 2006, 81ff.
[38] VGH Baden-Württemberg vom 5.11.2001, DAR 2002, 183ff.
[39] Vgl. jedoch auch die veränderte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff und VGH Baden-Württemberg vom 10.5.2004, DAR 2004, 604ff = NZV 2005, 214f = BA 2005, 189ff = SVR 2004, 397f.
[40] OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.3.2007, Az. 16 B 332/07; OVG Brandenburg vom 22.7.2004, BA 2006, 60ff = SVR 2004, 437f; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000, DAR 2001, 183.
[41] OVG Thüringen vom 28.8.2002, DAR 2003, 91ff (93).
[42] VG Berlin vom 21.3.2000, NJW 2000, 2440ff; Hentschel Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 2.
[43] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[44] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (523 dort vorletzter Absatz).
[45] Vgl. BVerfG vom 9.6.2005, DAR 2005, 581ff = NZV 2006, 52f = BA 2006, 49ff; VGH Bayern vom 16.11.2005, Az. 11 Cs 1726/05.
[46] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter aa).
[47] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410) = NJW 2002, 2378ff; OVG Thüringen vom 3.3.2004, DAR 2004, 547f = BA 2005, 181ff.
[48] OVG Thüringen vom 28.8.2002, DAR 2003, 91ff.
[49] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522) = NJW 2002, 78ff; OVG Hamburg vom 27.8.2003, DAR 2004, 411f = BA 2005, 501ff = SVR 2004, 317f.
[50] Vgl. auch Rechtsprechungsübersicht Anordnung eines Gutachtens im Zusammenhang mit Cannabis, SVR 2006, 454f.
[51] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (523 dort vorletzter Absatz); BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff; OVG Niedersachsen vom 15.11.2002, DAR 2003, 45f.
[52] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff; BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff; BVerwG vom 23.8.1996, DAR 1997, 81.
[53] VG Kassel vom 24.6.2004, BA 2006, 253ff.
[54] VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03.
[55] VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff.
[56] BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff.
[57] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff; BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff; BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff; BVerwG vom 23.8.1996, DAR 1997, 81; VGH Bayern vom 25.1.2006, DAR 2006, 349ff = BA 2006, 422ff = SVR 2006, 393f; VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03; VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff; VG Oldenburg vom 4.2.2003, BA 2004, 188f.
[58] VG Kassel vom 24.6.2004, BA 2006, 253ff (256).
[59] VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff.
[60] Vgl. BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter bb).
[61] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff.
[62] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[63] BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (408 dort vierter Absatz).
[64] VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff.
[65] Siehe dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2003, 113ff = BA 2004, 285ff; OVG Saarland vom 7.1.1999, DAR 1999, 137; VG Berlin vom 7.11.2002, Az. 11 A 747/02; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht Rn. 809ff.

 

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Stand: 17.05.07