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Harmlosligkeitsgrenze
Harmlosligkeitsgrenze med. Gutachten

 

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HWS – Zur Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision
BGH, Urteil vom 8.7.2008 – VI ZR 274-07
 
Der sechste Zivilsenat hatte sich wieder einmal mit dem HWS und der Frage zu beschäftigen, ob seine Rechtsprechung zur Harmlosigkeitsgrenze auf Heckanstöße beschränkt ist.
 
Der Kläger machte Ansprüche aus übergegangenem Recht der Polizeibeamtin L. aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte zu 1 war von einem Parkplatz kommend mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Der von links kommende bevorrechtigte PKW der L. kollidierte trotz Vollbremsung frontal mit der linken Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit.
 
Die zuvor beschwerdefreie L. klagte in der Folge über Nacken- und Kopfschmerzen und wurde für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Eine radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Der Kläger erbrachte für die L. Heilfürsorgeleistungen und zahlte L. für zwei Wochen die Dienstbezüge fort. Auf Ersatz dieser Aufwendungen nahm er die Beklagten nunmehr in Anspruch mit dem Argument, die L. habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten.
 
Das Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteiles VI ZR 139/02, dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden.
 
Das Landgericht ist der Auffassung, die Beschwerden seien selbst bei einer nur geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Der Einholung einer unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens, wie vom Kläger beantragt, bedürfe es nicht. Das Unterschreiten der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze schließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden nicht aus. Vorliegend seien die Aussagen der Zeugin L. und die Bekundungen des behandelnden Arztes ausreichend.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision zeige vorliegend keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichtes bei der Beweiswürdigung auf.
 
Der Senat habe bereits entschieden, dass auch bei einer geringen kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch Heckaufprall eine Verletzung nicht generell auszuschließen sei. Die Revision trage nicht vor, warum dies bei einer Frontalkollision anders zu beurteilen sei. Es sei unabhängig von der Anordnung der Fahrzeuge immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalles abzustellen.
 
Der Einholung der genannten Gutachten habe es nicht bedurft, da Sachverständige der benannten Disziplinen nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz verfügten. Die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens habe die Revision aber gerade nicht gerügt.
 
Der Senat nimmt damit dem von den Versicherungen nur noch selten bemühten Begriff der Harmlosigkeitsgrenze die Existenzberechtigung.
 

 

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Stand: 17.05.07