|
| |
HWS – Zur
Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision
BGH, Urteil vom 8.7.2008
– VI ZR 274-07
Der sechste Zivilsenat hatte sich wieder
einmal mit dem HWS und der Frage zu beschäftigen, ob seine Rechtsprechung
zur Harmlosigkeitsgrenze auf Heckanstöße beschränkt ist.
Der Kläger machte Ansprüche aus
übergegangenem Recht der Polizeibeamtin L. aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Beklagte zu 1 war von einem Parkplatz kommend mit ihrem bei der
Beklagten zu 2 versicherten PKW auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Der von
links kommende bevorrechtigte PKW der L. kollidierte trotz Vollbremsung
frontal mit der linken Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die Haftung stand
dem Grunde nach außer Streit.
Die zuvor
beschwerdefreie L. klagte in der Folge über Nacken- und Kopfschmerzen und
wurde für zwei Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Eine radiologische
Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Der Kläger erbrachte für
die L. Heilfürsorgeleistungen und zahlte L. für zwei Wochen die Dienstbezüge
fort. Auf Ersatz dieser Aufwendungen nahm er die Beklagten nunmehr in
Anspruch mit dem Argument, die L. habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten.
Das Amtsgericht gab der
Klage in vollem Umfang statt. Das Berufungsgericht hat die Berufung
zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch
bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteiles VI ZR 139/02,
dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden.
Das Landgericht ist der
Auffassung, die Beschwerden seien selbst bei einer nur geringfügigen
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auf den Verkehrsunfall
zurückzuführen. Der Einholung einer unfallanalytischen und biomechanischen
Gutachtens, wie vom Kläger beantragt, bedürfe es nicht. Das Unterschreiten
der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze schließe die tatrichterliche
Überzeugungsbildung von der Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden nicht
aus. Vorliegend seien die Aussagen der Zeugin L. und die Bekundungen des
behandelnden Arztes ausreichend.
Der Bundesgerichtshof
hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision zeige vorliegend
keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichtes bei der Beweiswürdigung auf.
Der Senat habe bereits
entschieden, dass auch bei einer geringen kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung durch Heckaufprall eine Verletzung nicht generell
auszuschließen sei. Die Revision trage nicht vor, warum dies bei einer
Frontalkollision anders zu beurteilen sei. Es sei unabhängig von der
Anordnung der Fahrzeuge immer auf sämtliche Umstände des Einzelfalles
abzustellen.
Der Einholung der
genannten Gutachten habe es nicht bedurft, da Sachverständige der benannten
Disziplinen nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz
verfügten. Die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens habe die
Revision aber gerade nicht gerügt.
Der Senat nimmt damit
dem von den Versicherungen nur noch selten bemühten Begriff der
Harmlosigkeitsgrenze die Existenzberechtigung.
|