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BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem
Fahrrad
Erneut
musste sich der sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung
des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. in dieser
Leitsatzentscheidung auseinandersetzen
Mit dem
Fahrzeug des Klägers befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone.
In einer Gruppe anderer Kinder kam ihm der 8-jährige
Beklagte mit seinem Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der
Straße oder auf dem Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam
zur Kollision des führungslos rollenden Fahrrades mit dem
vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers, welches dabei
beschädigt wurde.
Der
Kläger verlangte mit seiner Klage Ersatz der
Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der
Kostenpauschale. Er trug vor, der Beklagte sei auf dem
Bürgersteig der Gruppe vorweg gelaufen und habe sein Fahrrad
in der Absicht losgelassen, es alleine vorneweg rollen zu
lassen. Dabei sei der Lenker nach links eingeknickt und das
Fahrrad auf die Fahrbahn geraten.
Das
Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies auch die
Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgte er
weiter sein Klagebegehren.
Das
Berufungsgericht führte aus, es habe sich gerade die
typische altersbedingte Überforderungssituation, die der
Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte, realisiert.
Das Vorbringen des Klägers, es könne keinen Unterschied bei
der Frage für die teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2
S. 1 BGB machen, ob das Fahrrad nach links auf die Straße
oder nach rechts gegen ein parkendes Auto rolle, sei als
Konstruktion eines hypothetischen Alternativsachverhaltes
unbeachtlich. Das Schadensereignis resultiere vorliegend
auch aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich aufgrund
der Bewegung zur falschen Zeit am falschen Ort befunden
habe.
Im
Ergebnis ist der Senat den Vorinstanzen gefolgt und hat die
Revision zurückgewiesen.
Das
Fehlen einer typischen Überforderungssituation, welches zur
teleologischen Reduktion führen würde, könne vorliegend
nicht verneint werden. In der vom Kläger geschilderten
Situation könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beklagte die Geschwindigkeit und die Entfernung des
herannahenden Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb
nicht damit rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf
die Fahrbahn geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers
vorbeifuhr. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die
Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der
Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf
die Straße rollen kann.
Eine
teleologische Reduktion der Neuregelung bleibt damit strikt
auf die Fälle beschränkt, in denen eine
Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des
motorisierten Verkehrs ausgeschlossen ist, etwa weil das
beschädigte Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die
Entscheidung verdeutlicht konsequent, wo die Grenze seiner
Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2
S. 1 BGB verläuft.
BGH
Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07
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