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Punktesystem
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Punktesystem und ausländische Führerscheine
 
Gefahr für den Führerschein (Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung und andere Verkehrsvorschriften, die mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 € belegt werden, trägt das Kraftfahrbundesamt in Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein.
 
Bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten kann man an freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und erhält hierfür eine Punktgutschrift von vier Punkten. Sind in Flensburg zwischen 8 und 13 Punkten notiert, verwarnt die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich und weist auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Nimmt der Betroffene vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil, werden ihm 2 Punkte abgezogen. Bei 14 – 17 Punkten muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen, erhält hierfür aber keine Punktegutschrift mehr. Hat der Führerscheininhaber in den letzten fünf Jahren an einem solchen obligatorischen Aufbauseminar teilgenommen, wird er nur schriftlich verwarnt. Weigert man sich in dieser Situation an einem auferlegten Aufbauseminar teilzunehmen, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
 
Eine neue Fahrerlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung die Teilnahme an einem solchen Seminar nachgewiesen wird. Schafft es ein Verkehrsteilnehmer auf 18 Punkte, wird ihm automatisch die Fahrerlaubnis entzogen und eine neue kann erst nach Ablauf von mindestens sechs Monaten erteilt werden. Gleichzeitig ordnet im Fall der Neubeantragung die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (Idiotentest) an.
 
Ausländische Fahrerlaubnis
Befürchtet ein Verkehrsteilnehmer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, in  Deutschland keine neue Fahrerlaubnis zu bekommen – etwa weil eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder „Idiotentest“) droht, besteht die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis im Ausland zu beantragen. Besonders beliebt sind derzeit Fahrerlaubnisse aus Polen oder den baltischen Staaten.
 
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass diese Fahrerlaubnisse ohne Einschränkung in Deutschland gültig sind. Diese brauchen auch nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben zu werden und die deutsche Behörde nicht das Recht hat, zu prüfen, ob der Führerscheininhaber tatsächlich für ein halbes Jahr im Ausland gelebt hat. Nach Ansicht der meisten Verwaltungsgerichte können die Behörden auch nicht verlangen, dass der Inhaber einer polnischen oder tschechischen Fahrerlaubnis sich nachträglich einer MPU unterzieht. Dies könne allenfalls verlangt werden, wenn nach Ausstellung des neuen Führerscheins neue Erkenntnisse vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung schließen lassen.
 
Die europäischen Verkehrsminister wollen zwar eine einheitliche Regelung schaffen – bis dahin wird es aber noch einige Zeit dauern, ist doch in den meisten Ländern der europäischen Union ein Institut wie die MPU völlig unbekannt.

 

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Stand: 17.05.07