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OLG Düsseldorf: Restwertangebot aus Internetportal

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag ein Fall vor, in welchem es sich mit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertanrechnung auseinanderzusetzen hatte.

Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von der beklagten Haftpflichtversicherung. Reguliert wurde auf Totalschadensbasis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei in der Berufung lediglich noch die Höhe des anzurechnenden Restwertes in Streit stand. Laut Gutachten besaß das Fahrzeug einen Restwert in Höhe von 6200,- €. Die Beklagte hatte dem Kläger jedoch das Angebot eines Händlers aus der Internetrestwertbörse „car-tv“ über 11.180,- € übermittelt. In der Berufung stritten die Parteien über den Differenzbetrag von 4.980,- € den das Landgericht nicht zugesprochen hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger müsse sich seinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Entscheidend sei, dass die höchstrichterlichen Rechtsprechung Internetangebote nicht generell ausgeschlossen habe. Entscheidend sei nicht die Herkunft des Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz.

Für die Akzeptanz spreche, dass das streitgegenständliche Gebot aus der Internetplattform ein bindendes Angebot gewesen sei. Aus dem Angebot habe sich weiter die Verpflichtung des Bietenden ergeben, das Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen. Zudem spreche die lange Angebotsfrist für die inhaltliche Akzeptanz. Entscheidend sei aber insbesondere der große Unterschied zwischen dem Restwertangebot und der Gutachterschätzung. Auch vier weitere übermittelte Angebote hätten weiter über dem Betrag von 6200 € gelegen. Hier hätte sich dem Geschädigten eine kritische Überprüfung des Gutachtens aufdrängen müssen.

Nicht ins Gewicht falle, dass die Angebotspreise als Bruttopreise angegeben seien. Auch die fehlende Angabe von Zahlungsmodalitäten sei unschädlich, da der Käufer wie bei jedem Kaufvertrag nicht vorleistungspflichtig sei und Barzahlung bei Abholung im übrigen üblich sei. Auch schade es nicht, dass sich dem Angebot kein Mängelgewährleistungsausschluss entnehmen lasse. Zum einen ergäbe sich der Ausschluss aus den AGB, zum anderen sei ein stillschweigender Ausschluss bei dem Verkauf von unfallbeschädigten Fahrzeugen verkehrsüblich.

Entscheidend sei im Ergebnis, dass der Geschädigte nur den Bieter hätte anrufen müssen, um einen Mehrerlös i.H.v. 4.980,- € zu erzielen. Dies sei ihm zuzumuten.

Das OLG Düsseldorf setzt sich mit dieser Entscheidung zumindest nicht ausdrücklich in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat zwar entschieden, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Sondermärkte im Internet verweisen lassen muss. Allerdings erging diese Rechtsprechung unter der Prämisse, dass der Geschädigte sich nicht selbst einen Aufkäufer im Internet suchen muss. Bei rechtzeitig durch die Versicherung vorgelegtem Angebot kann die Quelle Internet nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich mit dem Angebot nicht beschäftigen muss. Zumal für die Annahme ein Anruf genügt und eine Einarbeitung in den „Sondermarkt“ nicht erforderlich ist.

 OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 – 1 U 267/06 = NJW-Spezial 2007, S. 603

 

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Stand: 17.05.07