Home Nach oben Inhalt

Schadenersatz
HWS Ladung Unfallbedingtheit Busspur Wohnmobil Fikitive Reparatur Restwert Internet Aufsichtspflicht Mietwagen Schadenersatz

 

Nach oben

Schadensersatz auch ohne Nachweis der Unfallbedingtheit aller Beschädigungen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 = NZV 2008, 295ff.
 
 
Der klägerische vom Zeugen H gesteuerte PKW war mit dem vom wartepflichtigen Beklagten zu 1 geführten LKW zusammengestoßen. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz für Schäden an seinem Fahrzeug, von denen ein Teil jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit dem in der Klageschrift geschilderten Unfallablauf vereinbar war. Ein anderer, klar abgrenzbarer Teil der Schäden war jedoch mit dem Unfallereignis kompatibel.
 
Das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei. Es berief sich dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine vollständige Klageabweisung befürwortet, wenn der Kläger Vorschäden bestreitet, aber nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Es sei dann nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden aus einem früheren Ereignis herrühren (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG SP 2008, 21).
 
Das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht der Berufung teilweise stattgegeben und dem Kläger Ersatz für die abgrenzbaren, kompatiblen Fahrzeugschäden zugesprochen. Des Weiteren hat es die Beklagten zum Ersatz der vollen Sachverständigenkosten verurteilt. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG München zu der Thematik an (NZV 2006, 261).
 
So habe das Gericht gem. § 278 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob der Schaden durch den Unfall entstanden und wie hoch er zu beziffern sei. Der Geschädigte sei nur verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen für eine Einschätzung des Schadens beizubringen und zu beweisen. Fehle es hieran und sei eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von Vorschäden nicht möglich, so habe diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.
 
Die Beweiserleichterung des § 278 ZPO lasse bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit genügen. Die Ausschließbarkeit einer anderweitigen Verursachung zu fordern hieße, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO entfallen zu lassen. Eine solche Rechtsprechung liefe auf eine nicht vorgesehen Sanktionierung des Klägers hinaus. Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger vorsätzlich gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Dies sei hier schon deshalb nicht festgestellt, da der Kläger beim Unfall nicht anwesend war und sich bei seinem Klagevorbringen auf die Erklärungen des Zeugen H verlassen musste. Unterstelle man deren Unrichtigkeit, so hätten die inkompatiblen Schäden eben doch von dem Unfall stammen können.
 
Das Oberlandesgericht hat hier in einer ausführlichen, äußerst lesenswerten Entscheidung den Sanktionscharakter der Rechtsprechung der genannten Obergerichte klar herausgearbeitet und beschränkt diesen klugerweise auf die Fälle, in denen der Geschädigte bewusst falsch vorträgt.
 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: heidelberg@ferner.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2006 Rechtsanwälte Ferner & Kollegen
Stand: 17.05.07