Nur
eingeschränkte Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung
der Wartezeit
Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten, kann eine Atemalkoholmessung nur bedingt als Grundlage einer Geldbuße oder eines Fahrverbots dienen.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Autofahrerin deutlich, die bei einer Polizeikontrolle einer Atemalkoholmessung unterzogen wurde. Da nach ihren Angaben der letzte Alkoholgenuss über zwei Stunden zurücklag, begannen die Beamten sofort mit der Messung (Messergebnis: 0,30 mg/l). Vor Gericht widerrief die Autofahrerin ihre Aussage. Sie gab an, noch nach Fahrtantritt eine Dose „Cola-Bier“ getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte sie zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat.
Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Amtsgericht zurück. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei. Das OLG führte weiter aus, dass eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung in jedem Fall unverwertbar sei, wenn der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur geringfügig überschritten sei. Dies gelte jedoch bei einer Überschreitung von 20 Prozent bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l Alkohol noch nicht. Bei einem solchen Wert müsse vielmehr ein Sachverständiger klären, ob sich die Nichteinhaltung der Wartezeit ausgewirkt habe und dies durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden könne. Auch komme vorliegend hinzu, dass die Autofahrerin nach ihren Angaben während der 20-minütigen Wartezeit lediglich eine Dose „Cola-Bier“ getrunken haben will. Es könne daher nur von einer geringfügigen Verfälschung des Messergebnisses ausgegangen werden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.5.2006, 1 Ss 32/06, Trunkener Fahrlehrer
OLG
Dresden, Urteil vom 19.12.2005, 3 Ss 588/05 = VD
2006,80
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt nicht ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, er begeht auch eine Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1 StVG.
Der Angeklagte unternahm mit seiner Fahrschülerin eine Überlandfahrt. Das Fahrzeug war als Fahrschulwagen ausgerüstet. Die Fahrschülerin hatte zu diesem Zeitpunkt ca. 20 Stunden absolviert. Eine bei ihm entnommene Blutprobe ergab 1,49 Promille.
Der Begriff des Führens im Sinne von § 316 StGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihm auch ein Fahrlehrer unterfällt, dessen Verhalten sich auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur beschränkt. In einem solchen Fall führt alleine die Fahrschülerin. Nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt jedoch der Fahrlehrer bei Fahrschulfahrten als Führer des Kraftfahrzeuges, wenn der Fahrschüler keine Fahrerlaubnis besitzt. Dies gilt jedoch nur für die Geltung des StVG. § 2 StVG ist alleine ein Schutzgesetz zu Gunsten des Fahrschülers, ihm soll eine Straftat im Sinne von § 21 StVG erspart bleiben. Führer eines Fahrzeuges ist wer sich selber alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient. Wer Führer ist, muss zumindest unter bestimmungsgemäße Anwendung der Antriebskräfte eines Fahrzeuges in Allein– oder Mitverantwortung dieses in Bewegung setzen oder ganz oder teilweise lenken.
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt nicht ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, er begeht auch eine Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1 StVG.
Der Angeklagte unternahm mit seiner Fahrschülerin eine Überlandfahrt. Das Fahrzeug war als Fahrschulwagen ausgerüstet. Die Fahrschülerin hatte zu diesem Zeitpunkt ca. 20 Stunden absolviert. Eine bei ihm entnommene Blutprobe ergab 1,49 Promille.
Der Begriff des Führens im Sinne von § 316 StGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihm auch ein Fahrlehrer unterfällt, dessen Verhalten sich auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur beschränkt. In einem solchen Fall führt alleine die Fahrschülerin. Nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt jedoch der Fahrlehrer bei Fahrschulfahrten als Führer des Kraftfahrzeuges, wenn der Fahrschüler keine Fahrerlaubnis besitzt. Dies gilt jedoch nur für die Geltung des StVG. § 2 StVG ist alleine ein Schutzgesetz zu Gunsten des Fahrschülers, ihm soll eine Straftat im Sinne von § 21 StVG erspart bleiben. Führer eines Fahrzeuges ist wer sich selber alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient. Wer Führer ist, muss zumindest unter bestimmungsgemäße Anwendung der Antriebskräfte eines Fahrzeuges in Allein– oder Mitverantwortung dieses in Bewegung setzen oder ganz oder teilweise lenken.
In dem
Revisionsverfahren gegen einen 49-jährigen hat
das OLG Stuttgart die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des LG Ellwangen verworfen. Das
OLG Stuttgart hat entschieden, dass angesichts
des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte
Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht
zu beanstanden ist.
Der 49-jährige war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Der nicht vorbestrafte Mann fuhr am 14.04.2005 gegen 16.45 Uhr mit seinem LKW auf einer Kreisstraße zwischen Böbingen und Zimmern in der Nähe von Schwäbisch Gmünd. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den LKW und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden PKW. Durch den Zusammenprall der Fahrzeuge wurde der 31-jährige PKW-Fahrer so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. Er hinterlässt Ehefrau und drei Kinder im Alter von 11, 8 und 5 Jahren. Der LKW- Fahrer hatte mittags mindestens 4 Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 %o.
Der Senat hat entschieden, dass angesichts des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz als Zwischenhändler von Einrichtungsgegenständen für Gastronomiebetriebe verlieren; außerdem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem LKW und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat.
Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor (§ 56 Abs. 2 StGB), welche eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB), weil bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt seien.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.06.2006, 1 Ss 236/06
Der 49-jährige war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Der nicht vorbestrafte Mann fuhr am 14.04.2005 gegen 16.45 Uhr mit seinem LKW auf einer Kreisstraße zwischen Böbingen und Zimmern in der Nähe von Schwäbisch Gmünd. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den LKW und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden PKW. Durch den Zusammenprall der Fahrzeuge wurde der 31-jährige PKW-Fahrer so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. Er hinterlässt Ehefrau und drei Kinder im Alter von 11, 8 und 5 Jahren. Der LKW- Fahrer hatte mittags mindestens 4 Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 %o.
Der Senat hat entschieden, dass angesichts des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz als Zwischenhändler von Einrichtungsgegenständen für Gastronomiebetriebe verlieren; außerdem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem LKW und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat.
Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor (§ 56 Abs. 2 StGB), welche eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB), weil bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt seien.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.06.2006, 1 Ss 236/06
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