Hauptverhandlung: Entbindung vom
Erscheinen
Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum
persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden worden, kann sein Einspruch nicht
verworfen werden, wenn er in einem
Fortsetzungstermin nicht erscheint
OLG Hamm, Beschluss vom 12.1.2006, 2 Ss Owi 612/05,
Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.4.2004, 4 Ss Owi 195/04,
OLG Hamm, Beschluss vom 12.1.2006, 2 Ss Owi 612/05,
Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.4.2004, 4 Ss Owi 195/04,
Beschluss des
VG Münster vom 26.06.2006, 10 L 361/06
Der Antragstellerin, einer in Westerkappeln lebenden Deutschen, war mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr der Führerschein entzogen worden. Obwohl das Kraftfahrtbundesamt die polnischen Behörden auf die Verkehrsauffälligkeiten sowie darauf hingewiesen hatten, dass sie in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis nur auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten könne, erteilte die Stadt Stettin der Frau nach Ablauf der zuletzt verhängten Sperrfrist eine polnische Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Kreis Steinfurt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als dieses nicht einging, erkannte er der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung das Recht ab, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Versuch der Autofahrerin, per Eilantrag vorläufig die Nutzung des polnischen Führerscheins in Deutschland zu sichern, blieb erfolglos. Die Antragstellerin berief sich auf das Europarecht und dabei insbesondere auf Entscheidungen des EuGH. Der EuGH hatte zuletzt im April 2006 die EG-Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass Deutschland nicht deshalb dem Führerschein eines anderen europäischen Mitgliedstaates die Anerkennung versagen dürfe, weil sich sein Inhaber, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht einer nach dem Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, nachdem die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist abgelaufen war. Das VG entschied hingegen, die Antragstellerin könne sich hierauf nicht berufen. Es bestünden objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. Die missbräuchliche Berufung auf das Europarecht gestatte auch der EuGH nicht. Die Ziele der EG-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfassten auch die Sicherheit im Straßenverkehr, die mit der unbedingten Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht erreicht würden. Der Antragstellerin sei in Deutschland bislang fünfmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Laufe der verschiedenen Neubeantragungen hätten Gutachter im Rahmen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen der Antragstellerin immer wieder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne nachgewiesene Alkoholabstinenz sowie ohne einen nachgewiesenen dauerhaften und regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe in Deutschland eine positive Eignungsbeurteilung erhalten hätte. Dass die polnischen Behörden trotz der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes eine neue Fahrerlaubnis erteilt hätten, deute eklatant auf eine missbräuchliche Umgehung der europarechtlichen Vorschriften hin. Ferner bestehe der Verdacht, dass sich die Frau aus Westerkappeln nicht in Polen niedergelassen habe, um dort die polnische Fahrerlaubnis zu nutzen. Die Antragstellerin, die seit Jahren ununterbrochen in Westerkappeln gemeldet sei, habe nicht dargelegt, sich in Polen mindestens an 185 Kalendertagen aufgehalten zu haben. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin ihre polnische Fahrerlaubnis hier nutzen zu dürfen.
Zwei wichtige Entscheidungen für
Strafverteidiger
Pflichten des Anwalts, Strafvereitelung
StGB § 258
Die Grenzen für erlaubtes Verteidigerhandeln sind sehr weit. Im Zweifel spricht für den Verteidiger, dass sein Handeln von dem Willen ordnungsgemäßer Verteidigung gedeckt wird.
Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion macht eine besondere Abgrenzung zwischen dem erlaubten und unerlaubten Verhalten im Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung erforderlich.[1]
Die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst. Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nutzt. Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt allerdings nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu einer Verteidigung beitragen können.[2]
Gebührenüberhebung
StGB § 352
Allein der Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung stellt in aller Regel noch keine versuchte Gebührenüberhebung dar.
KG, Beschluss vom 15.12.2005, (4) 1 Ss 490/04 (200/04)
Sachverhalt: Der angeklagte Rechtsanwalt war für das Amtsgericht Cloppenburg als Erbenermittler tätig. Ihm war von dem Gericht eine Erfolgshonorar von 20 % des Nachlasswertes zugesagt. Nachdem der Erbe ermittelt war, schloss er mit der Erbin eine Honorarvereinbarung, wonach er mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zur Regelung des Nachlasses beauftragt wurde und sich hierfür ein Honorar in Höhe von 30 % des Wertes versprechen ließ. Tätigkeiten entfaltete er nicht. Die Erbin teilte ihm mit, dass sie einen anderen Anwalt beauftragt habe. Aus der Honorarvereinbarung erhob er keine Forderung. Das Landgericht sprach ihn frei.
Entscheidung des Gericht: Das Kammergericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Im Abschluss der Honorarvereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht der Beginn der Tatausführung zu sehen. Eine Strafbarkeit des Handels hat damit noch nicht begonnen. Im Begriff des Erhebens im Sinne von § 352 StGB sind solche Handlungen des Täters erfasst, die ein Zahlungsverlangen enthalten oder sonst der Durchsetzung einer beanspruchten Forderung dienen. Voraussetzungen für das Entstehen eines Zahlungsanspruches sind demnach weitere anwaltliche Tätigkeiten und eine konkrete Bezifferung der Vergütung, die ebenfalls nicht vorgenommen wurde. Aus diesem Grunde war das Vermögen der Auftraggeberin durch die Honorarvereinbarung noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet.
[1] BGHSt 38, 345
[2] BGHSt 46, 36
Die beiden
Entscheidungen haben allenfalls am Rande mit
Verkehrsrecht zu tun; aber sie befassen sich so
grundlegend mit einigen Aspekten der
Strafverteidigung, dass sie jeder Strafverteidiger
und jeder Anwalt, der ab und zu Strafverteidigungen
übernimmt, kennen sollte.
Pflichten des Anwalts, Strafvereitelung
StGB § 258
Die Grenzen für erlaubtes Verteidigerhandeln sind sehr weit. Im Zweifel spricht für den Verteidiger, dass sein Handeln von dem Willen ordnungsgemäßer Verteidigung gedeckt wird.
Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion macht eine besondere Abgrenzung zwischen dem erlaubten und unerlaubten Verhalten im Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung erforderlich.[1]
Die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht unmittelbar aus § 258 StGB selbst. Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nutzt. Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt allerdings nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu einer Verteidigung beitragen können.[2]
Gebührenüberhebung
StGB § 352
Allein der Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung stellt in aller Regel noch keine versuchte Gebührenüberhebung dar.
KG, Beschluss vom 15.12.2005, (4) 1 Ss 490/04 (200/04)
Sachverhalt: Der angeklagte Rechtsanwalt war für das Amtsgericht Cloppenburg als Erbenermittler tätig. Ihm war von dem Gericht eine Erfolgshonorar von 20 % des Nachlasswertes zugesagt. Nachdem der Erbe ermittelt war, schloss er mit der Erbin eine Honorarvereinbarung, wonach er mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung zur Regelung des Nachlasses beauftragt wurde und sich hierfür ein Honorar in Höhe von 30 % des Wertes versprechen ließ. Tätigkeiten entfaltete er nicht. Die Erbin teilte ihm mit, dass sie einen anderen Anwalt beauftragt habe. Aus der Honorarvereinbarung erhob er keine Forderung. Das Landgericht sprach ihn frei.
Entscheidung des Gericht: Das Kammergericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Im Abschluss der Honorarvereinbarung ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht der Beginn der Tatausführung zu sehen. Eine Strafbarkeit des Handels hat damit noch nicht begonnen. Im Begriff des Erhebens im Sinne von § 352 StGB sind solche Handlungen des Täters erfasst, die ein Zahlungsverlangen enthalten oder sonst der Durchsetzung einer beanspruchten Forderung dienen. Voraussetzungen für das Entstehen eines Zahlungsanspruches sind demnach weitere anwaltliche Tätigkeiten und eine konkrete Bezifferung der Vergütung, die ebenfalls nicht vorgenommen wurde. Aus diesem Grunde war das Vermögen der Auftraggeberin durch die Honorarvereinbarung noch nicht konkret und unmittelbar gefährdet.
[1] BGHSt 38, 345
[2] BGHSt 46, 36
Verkehrsunfall: Mithaftung des
Autofahrers bei unverschuldetem Unfall
Auch ein
aufmerksamer Autofahrer kann bei einem
unverschuldeten Unfall für den entstandenen Schaden
mithaften.
Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens.
Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.
LG Coburg, Beschlüsse vom 4.5.2006 und 19.5.2006, 32 S 27/06
Diese Erfahrung machte ein in einen nicht alltäglichen Verkehrsunfall verwickelter Pkw-Fahrer. Für den Zusammenstoß seines Pkw mit einem aus einer Hofeinfahrt herausrollenden Milchkübelwagen verurteilte ihn das Landgericht (LG) Coburg auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung zu einer anteiligen Haftung von 30 Prozent des Gesamtschadens.
Das LG verwies darauf, dass schon allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werde, eine Gefährdung schaffe. Bereits diese so genannte Betriebsgefahr führe unter Umständen zu einer Mitverantwortung, wenn es kracht. Vorliegend habe auch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der eine Mithaftung des Autofahrers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerate, sei kein außergewöhnliches Ereignis. So scheide höhere Gewalt beispielsweise aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortrete oder ein Tier unvermittelt in die Fahrbahn springe. Der klagende Wageninhaber müsse sich daher die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.
LG Coburg, Beschlüsse vom 4.5.2006 und 19.5.2006, 32 S 27/06
Sorgfaltsanforderungen an Kraftfahrer:
Vorsicht bei Kindern am
Straßenrand
Nach §
3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit
und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren
Gefährdung ausgeschlossen ist.
Was
das konkret bedeutet, hat das Oberlandesgericht (OLG)
Thüringen im Fall eines Autofahrers ausgeführt, der mit
etwas weniger als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
innerorts unterwegs gewesen war. Als er eine
Bushaltestelle passierte, lief ein dort stehendes Kind
plötzlich auf die Fahrbahn. Es kam zu einem
Zusammenstoß, an dessen Folgen das Kind verstarb.
Das
OLG war der Ansicht, dass sich der Autofahrer nicht
verkehrsgerecht verhalten habe. Als das Kind für ihn am
Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei, hätte er seine
Geschwindigkeit deutlich verringern und zur Straßenmitte
ausweichen müssen. In der konkreten Situation habe er
nicht davon ausgehen können, dass eine Gefährdung nicht
zu befürchten sei. Schon das geringe Alter des Kindes,
seine unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr und die
Nähe zu einer Bushaltestelle hätten für eine
Gefahrenlage gesprochen. Mit § 3 Abs. 2a StVO habe der
Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Leben
und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen
und älteren Menschen absoluter Vorrang vor der
Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen
gebühre. Die Auffassung, wonach ein Kraftfahrer erst
dann zu einer Geschwindigkeitsreduzierung verpflichtet
sei, wenn eine akute Gefahr bereits eingetreten sei,
etwa wenn erkennbar werde, dass das Kind in die Fahrspur
des herannahenden Verkehrs hineinzugeraten droht, sei
damit nicht vereinbar.
OLG
Thüringen, Beschluss vom 24.3.2006, 1 Ws 295/05
Fahrverbot: Auswirkungen auf die
Betreuung naher Angehöriger
Ausländischer Führerschein und
Verwaltungsgerichte
Auswirkungen des
Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können
u.a. dann von Belang für die Entscheidung über das
Absehen sein, wenn deren verstärkte Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit feststeht, außerdem keine
sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der
Familie vorhanden sind und die Einstellung einer
professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.
Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm können Autofahrer unter Umständen um ein Fahrverbot herumkommen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene allerdings nur geltend gemacht, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er müsse sich regelmäßig um seine 86-jährige Großmutter kümmern, die wegen Demenz ein Pflegefall sei. Das reichte dem OLG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. In vergleichbaren Fällen müsse wesentlich deutlicher und detaillierter vorgetragen werden. Der Betroffene müsse erklären,
inwieweit der zu Versorgende gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen ist,
welche Hilfsdienste er im Einzelnen in welcher Häufigkeit für den zu Versorgenden leisten müsse,
inwieweit das Fahrverbot tatsächlich an der Erbringung von Versorgungsleistungen hindert, da notfalls auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen bzw. ein Fahrrad benutzt werden müsse,
warum der zu Versorgende die Kosten für erforderliche Taxifahrten nicht übernehmen könne,
warum dem zu Versorgenden nicht für die Zeit des Fahrverbots die Einstellung einer professionellen Hilfe zuzumuten ist.
OLG Hamm, Urteil vom 16.3.2006, 2 Ss OWi 96/06,
Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm können Autofahrer unter Umständen um ein Fahrverbot herumkommen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene allerdings nur geltend gemacht, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er müsse sich regelmäßig um seine 86-jährige Großmutter kümmern, die wegen Demenz ein Pflegefall sei. Das reichte dem OLG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. In vergleichbaren Fällen müsse wesentlich deutlicher und detaillierter vorgetragen werden. Der Betroffene müsse erklären,
inwieweit der zu Versorgende gerade auf seine Fahr- und Versorgungsdienste angewiesen ist,
welche Hilfsdienste er im Einzelnen in welcher Häufigkeit für den zu Versorgenden leisten müsse,
inwieweit das Fahrverbot tatsächlich an der Erbringung von Versorgungsleistungen hindert, da notfalls auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen bzw. ein Fahrrad benutzt werden müsse,
warum der zu Versorgende die Kosten für erforderliche Taxifahrten nicht übernehmen könne,
warum dem zu Versorgenden nicht für die Zeit des Fahrverbots die Einstellung einer professionellen Hilfe zuzumuten ist.
OLG Hamm, Urteil vom 16.3.2006, 2 Ss OWi 96/06,
Eine erste
Entscheidung hat das Halbritter Urteil des EuGH
umgesetzt!
(Das vollständige
Urteile finden Sie auf der Seite
www.praxisverkehrsrecht.de)
Bayerisches
Verwaltungsgericht Augsburg
Urteil vom
29.5..2006 Au 3 S 06.600
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April 2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung). Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der vorliegend tätigen Straßenverkehrsbehörde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai 2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK) von 2,01 Promille geführt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom 8. Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hatte. Mit Schreiben vom 24. November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz einer von Behörden der Tschechischen Republik am 9. November 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Da er ein Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im Falle der Nicht- oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden könne. Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April 2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1. Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung). Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der vorliegend tätigen Straßenverkehrsbehörde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai 2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK) von 2,01 Promille geführt. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom 8. Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hatte. Mit Schreiben vom 24. November 2005 teilte die Grenzpolizeistation Schirnding der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass dort bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz einer von Behörden der Tschechischen Republik am 9. November 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Da er ein Fahrzeug mit einer BAK von 2,01 Promille geführt hatte und deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im Falle der Nicht- oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden könne. Der Antragsteller legte das geforderte Gutachten nicht vor.
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